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Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung
Eine unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Höchstgrenze gebildete Ansparrücklage ist auch dann gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG in voller Höhe erfolgswirksam aufzulösen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und das Finanzamt die Höhe der Rücklage nicht beanstandet hat. Der Auflösungsbetrag unterliegt in vollem Umfang dem Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG. Die erfolgswirksame Auflösung der gesetzeswidrig überhöht beanspruchten Ansparabschreibung hängt davon ab, dass die Änderung der ursprünglichen, die Ansparabschreibung berücksichtigenden Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausgeschlossen ist. Solange eine Änderung dieses Bescheids möglich ist, gebietet es der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit, auch nachträglich eine Inanspruchnahme dieser Steuervergünstigung nur unter den gesetzlichen Voraussetzunge...