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Streitwert bei Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug bei Bauleistungen
Wird das Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG befristet zu erteilen, ist als Streitwert der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5000 € anzusetzen. Anmerkung: Anderer Ansicht sind das , EFG 2004 S. 61, und das .