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Arbeitsrecht | Zulässigkeit einer Befristungskontrolle bei befristetem Arbeitsverhältnis
Der Arbeitnehmer kann weder vor noch bei Vereinbarung einer Befristung wirksam auf die spätere Erhebung einer Befristungskontrollklage verzichten. Das ergibt sich für Befristungen, die ab dem vereinbart wurden, aus § 22 Abs. 1, § 17 Satz 1 TzBfG und für davor vereinbarte Befristungen aus den von der Rechtsprechung entwickelten, zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Der Wunsch des Arbeitnehmers kann die Befristung eines Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer an einer befristeten Beschäftigung interessiert ist. Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befris...