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Kaufvertragsrecht | Aufwendungsersatzanspruch beim Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeugs
Der entschieden, dass § 284 BGB i. d. F. der Schuldrechtsreform (Ersatz vergeblicher Aufwendungen) nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Käufer wegen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache vom Kaufvertrag zurücktritt. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind demnach i. d. R. vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. Im entschiedenen Fall ging es um die Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugskaufs, bei dem der Käufer das Fahrzeug nach der Übernahme mit einer Zusatzausstattung versehen hatte (Autotelefon, Navigationssystem, Leichtmetallfelgen usw.).