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Betätigung der Gewerkschaften im Betrieb
Werbung und betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben
Gewerkschaften dürfen in den Betrieben Mitgliederwerbung betreiben, müssen hierbei aber die berechtigten Interessen anderer (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, konkurrierende Gewerkschaften) beachten. Das Betriebsverfassungsgesetz weist den Gewerkschaften ferner vielfältige Aufgaben zu, zu deren Wahrnehmung sie gegebenenfalls auch ein Zutrittsrecht zum Betrieb haben.
I. Ausgangslage
Nach Art. 9 Abs. 3 GG ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet; daraus lässt sich ein Recht der Gewerkschaften auf Werbung und Informationstätigkeit im Betrieb herleiten. § 2 Abs. 2, § 31, § 46 BetrVG gewähren den Gewerkschaften ein Zugangsrecht zum Betrieb zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben.
II. Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung im Betrieb
1. Grundsätzliche Zulässigkeit
Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur – als Individualgrundrecht – für jedermann das Recht, Koalitionen zu bilden, sondern auch die Koalitionen als solche; d. h. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet nicht nur das Entstehen, sondern auch den Bestand der Koalitionen. Deshalb müssen nach Sinn und Zweck der Bestimmung grundsätzlich auch diejenigen Betätigungen verfassungsrechtlich geschützt sein, die für...