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Gebäuderestwertentschädigung als echter Zuschuss
Zahlt eine Stadt im Rahmen einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme zur Behebung städtebaulicher Missstände dem Grundstückseigentümer für den Abbruch eines Gebäudes eine Restwertentschädigung in Höhe des Verkehrswerts, handelt es sich dabei um einen echten, aus strukturpolitischen Gründen geleisteten Zuschuss. Die Gebäuderestwertentschädigung stellt kein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers an die Stadt dar.