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Ansprüche ausgeschiedener Genossen auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben
Ansprüche von Genossen, die im Zuge einer Umwandlung der Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft ausgeschieden sind, auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben sind bei der Aktiengesellschaft als Verbindlichkeiten zu passivieren. Verbindlichkeiten sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung insoweit nicht mehr zu passivieren, als sie keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellen. Die insoweit vorzunehmende erfolgswirksame Ausbuchung der Verbindlichkeit auf Rückzahlung von Geschäftsguthaben ehemaliger Genossen ist wegen gesellschaftsrechtlicher Veranlassung außerhalb der Steuerbilanz zu korrigieren. – Die Auflösungsbeträge sind in sinngemäßer Anwendung von § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG a. F. als sonstige Vermögensmehrungen im EK 02 zu erfassen.