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Spontanauskunft an die ausländische Steuerbehörde
Nach §§ 1, 2 EG-Amtshilfegesetz dürfen die deutschen Finanzbehörden der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ohne Ersuchen Auskünfte erteilen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung rechtfertigen, dass Steuern des anderen Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder zum Zweck der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Mitgliedstaaten oder andere Staaten geleitet worden sind. Alleine eine ungewöhnliche Gestaltung von Geschäftsbeziehungen reicht für das Vorliegen „tatsächlicher Anhaltspunkte” nicht aus. Das Recht auf Wahrung des Steuergeheimnisses ist ausreichender Anordnungsgrund auf einstweilige Untersagung der Auskunft. Eine Bedrohung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz ist nicht erforderlich.