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Kinderbetreuungskosten sind nicht um zumutbare Belastung zu kürzen
Konsequenzen aus dem
Das BVerfG hat die für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999 gesetzlich ausdrücklich geregelte Kürzung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belastung für verfassungswidrig und die Vorschrift des § 33c Abs. 1 Satz 1 EStG a. F. insoweit für nichtig erklärt. Damit sind auch die in den Jahren 1997 bis 1999 aufgewendeten Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Höchstbeträge des § 33c Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG a. F. in allen noch offenen Fällen ungemindert abziehbar. Diese Rechtsfolge war in den Jahren 1984 bis 1996 das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung der Gerichte. Für die Veranlagungszeiträume 2000 und 2001 galt der anstelle des aufgehobenen § 33c EStG a. F. eingeführte Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG i. d. F. des Familienförderungsgesetzes. Seit 2002 gilt ein neuer § 33c EStG, der wieder einen Abzug zwangsläufig entstandener Kinderbetreuungskosten im Rahmen von Höchstbeträgen (§ 33c Abs. 2 EStG) vorsieht, diese aber zuvor um einen Mindestbetrag kürzt (§ 33c Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese weitere Rechtsentwicklung wirft die Frage auf, welche Konsequenzen sich aus der Entscheidung des BVerfG für den Abzug von Kinderbetreuungskosten in den Veranlagungszeiträumen ab 2000 und in der Zukunft ergeben.
Rechtsgrundlage ▶ § 33c Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 1997. Vorinstanz ▶ BStBl 1998 I S. 1496BStBl 1999 I S. 36BStBl 2005 I S. 345BStBl 2005 I S. 609