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Bundesversorgungsgesetz | Anzurechnendes Einkommen auf Ausgleichs- und Elternrente ab
Die Neununddreißigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz v. ist im BGBl 2005 I S. 1728 bekannt gemacht worden und am in Kraft getreten. Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie der Elternrenten ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. Für das Beitrittsgebiet gilt insoweit die Zwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet v. (BGBl 2005 I S. 1735).