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Gesellschaftsrecht | Einberufung der Hauptversammlung durch Minderheitsaktionär
Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG ist die Hauptversammlung auf Verlangen von Aktionären, deren Mindestbeteiligung bei 5 % des Grundkapitals liegt, einzuberufen. Die Vorschrift bezweckt damit den Schutz der Minderheitsaktionäre und soll als Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts die Ausübung der an die Hauptversammlung gebundenen Rechte gewährleisten. Kommt der Vorstand dem entsprechenden Verlangen nicht nach, so hat das Gericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Ermächtigung des oder der Minderheitsaktionäre zur Einberufung der Hauptversammlung zu erteilen. Dabei ist für die Beurteilung einer Rechtsmissbräuchlichkeit und Dringlichkeit dieses Einberufungsverlangens, wie jetzt das OLG Frankfurt/M. in seinem Beschl. v. - 20 W 1/05 (AG 2005, 442) betont, nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern au...