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Abgabenordnung | Ermittlung der Erstattungszinsen bei Aufhebung der Vollziehung
Das Tatbestandsmerkmal des „zu erstattenden Betrags” in § 233a Abs. 3 Satz 3 AO umfasst auch den Betrag, der im Wege der Aufhebung der Vollziehung vorab erstattet wird, wenn die Steuer in einem nachfolgenden Änderungsbescheid tatsächlich herabgesetzt wird ( NWB JAAAB-57337).