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Bindung an Vorsteuer-Aufteilungsmaßstab
Wenn der Unternehmer einen i. S. des § 15 Abs. 4 UStG sachgerechten Aufteilungsmaßstab gewählt hat, ist dieser Maßstab auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume der Besteuerung zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn ggf. noch andere „sachgerechte” Ermittlungsmethoden in Betracht kommen, wie z. B. die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der mit dem Gegenstand ausgeführten Umsätze (gegenstandsbezogener Umsatzschlüssel). Der gewählte (sachgerechte) Aufteilungsmaßstab ist auch maßgebend für eine mögliche Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Ist der Umsatzsteuerbescheid des Erstjahrs bestandskräftig, verbleibt es bei der einmal getroffenen Wahl; die Ausübung eines Wahlrechts ist keine neue Tatsache.