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Pensionspferdehaltung durch gemeinnützige Körperschaften
Bei der Pensionspferdehaltung eines gemeinnützigen Vereins handelt es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. der §§ 14, 69 AO. Vorbehaltlich einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzgericht Düsseldorf (5 K 8542/99 U) ist für die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung von gemeinnützigen Körperschaften ab 2005 der allgemeine Steuersatz anzuwenden.