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Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Beamten im Ruhestand
Ein Beamter im Ruhestand muss keine Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a EStG a. F. hinnehmen, wenn ihm nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. des § 19 EStG zugeflossen sind, weil für ihn keine Zukunftssicherungsausgaben i. S. des § 3 Nr. 62 EStG geleistet werden. Ein Beamter im Ruhestand gehört ebenso wenig zum von § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a EStG a. F. genannten Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG, weil er Versorgungsbezüge i. S. des § 10c Abs. 3 Nr. 3 EStG bezieht.