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Vorsteuerabzug bei Prepaid-Karten
Erst die tatsächliche Nutzung löst Umsatzsteuer aus
Beim Erwerb von Prepaid-Mobilfunk-Karten, bei denen das Entgelt für Mobilfunk-Telekommunikationsleistungen im Voraus gezahlt wird, kann es zu Problemen mit dem Vorsteuerabzug kommen. Während bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages in der Regel monatlich eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne von § 14 UStG, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, erstellt wird, ist der Vorsteuerabzug beim Erwerb so genannter Prepaid-Karten nicht ohne weiteres möglich.
Keine Umsatzsteuerentstehung beim Kartenkauf
Nach Auffassung der S-7100 A - 172 - St I 1.10 entsteht die Umsatzsteuer noch nicht beim Verkauf der Prepaid-Karte. Denn die Prepaid-Karte ist meist ausschließlich netzgebunden. Der Leistende kann aber außer dem Netzbetreiber auch ein Serviceprovider oder ein Dritter sein. Wer Leistender ist, bestimmt sich somit nicht vor der Aktivierung der Karte. Der Händler selbst erbringt dem Kunden gegenüber keine Telekommunikationsleistung und auch sonst keine umsatzsteuerbare Leistung.
Zeitpunkt der Leistungsausführung entscheidet
Die Umsatzsteuer entsteht erst im Zeitpunkt der Leistungsausführung, also mit dem Telefonieren des Kunden oder mit Nutzung für andere Zwecke, w...