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NWB direkt Nr. 30 vom Seite 6

Abgeschlossene Kindergeldverfahren: Wiederaufrollen möglich?

Bei bestandkräftigen Bescheide nur in Ausnahmefällen

Dr. Friedrich E. Harenberg

Abgeschlossene Kindergeldverfahren können nach der Entscheidung des zur Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen volljähriger Kinder beim kindergeldschädlichen Jahresgrenzbetrag grundsätzlich nicht wieder aufgerollt werden. Neuanträge dagegen sind auch rückwirkend bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung Erfolg versprechend.

Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in Grenzbetragsberechnung verfassungswidrig

Mit Beschluss vom - 2 BvR 167/02 hat das BVerfG entschieden, dass die Einbeziehung von gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung eines volljährigen Kinds in die Bemessungsgrundlage für den kindergeldschädlichen Jahresgrenzbetrag aus § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Jahresgrenzbetrags selbst bleibt aber auch nach dieser Entscheidung unverändert. Bemessungsgrundlage ist nach wie vor der steuerrechtliche Begriff der „Einkünfte” aus § 2 Abs. 2 EStG, den das Gericht lediglich verfassungskonform ausgelegt hat.

Wiederaufrollen bei Bestandskraft nur in Ausnahmefällen

Gleichwohl bekommen viele Eltern und andere Kinder...

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