Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Wettbewerbsverbot vertretungsberechtigter Organmitglieder
Gesetzliche Grundlagen und vertragliche Vereinbarungen
Im Gegensatz zum Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht (vgl. in NWB F. 26 S. 3785 ff.) existiert ein gesetzlich normiertes Wettbewerbsverbot für vertretungsberechtigte Organmitglieder von AG, GmbH und OHG nicht. Dennoch kann ein solches aus den allgemeinen Treuepflichten hergeleitet oder vertraglich vereinbart werden. Dabei ist zwischen der Zeit der Anstellung und der nach dem Ausscheiden zu differenzieren.
I. Wettbewerbsverbot während des Anstellungsvertrags
Die Wettbewerbsvorschriften der §§ 59 ff. HGB kommen bei Organmitgliedern nicht zur Anwendung, weil weder Geschäftsführer einer GmbH noch Vorstand einer AG Handlungsgehilfen sind. Im GmbHG ist ein Wettbewerbsverbot explizit auch nicht geregelt. Für den Vorstand einer AG findet sich eine Regelung in § 88 Abs. 1 Satz 2 AktG. Im Übrigen ergeben sich die Pflichten der Organmitglieder aus:
ihrer Organstellung selbst,
der Satzung,
den Gesetzen, insbesondere den §§ 35 ff. GmbHG und § 88 Abs. 1 Satz 2 AktG, und
darüber hinaus aus der Geschäftsordnung, sofern eine solche existiert.
Diese Pflichten können durch den Anstellungsvertrag präzisiert werden. An der Spitze der allgemeinen Pflichten steht die – auch ohne Verankerung im Anstellungsvertrag geltende – allgemeine Treuepflicht. Die daraus entstehende Pflicht, alles zu un...