Kein Verzicht auf Steuerbefreiung bei Vermietung eines Gebäudeteils an Fahrschule mit steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen
Vorsteuerabzug nur für gesetzlich geschuldete Steuer
Leitsatz
1. Vermietet eine Ehefrau ein gemischt genutztes Gebäude teilweise an das Unternehmen ihres Ehemanns, der dort eine Fahrschule
betreibt, die sowohl Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch nach § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfreie Umsätze
erbringt, kann die Ehefrau insoweit nicht nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG auf die Steuerfreiheit ihrer Vermietungsumsätze verzichten.
Die Vorsteuern aus der Errichtung des Gebäudes sind deshalb insoweit nicht abziehbar.
2. Die Regelung des Abschn. 148a Abs. 3 UStR, nach der bei einer geringfügigen Verwendung von bis zu fünf Prozent für die
den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze der Verzicht auf die Steuerbefreiung zur Vermeidung von Härten zulässig ist, ist
eine Billigkeitsregelung, die den für das Steuerfestsetzungsverfahren zwingenden § 9 Abs. 2 UStG nicht abzuändern vermag.
3. Ein Unternehmer kann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Dies gilt aber nur für eine gesetzlich geschuldete Steuer.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1396 Nr. 17 INF 2005 S. 572 Nr. 15 UStB 2005 S. 335 Nr. 11 CAAAB-56791
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 25.05.2005 - 1 K 1197/02
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.