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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 1 K 1197/02 EFG 2005 S. 1396 Nr. 17

Gesetze: UStG § 4 Nr. 12aUStG § 4 Nr. 21UStG § 9 Abs. 1UStG § 9 Abs. 2UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG § 15 Abs. 2 UStR Abschn. 148a Abs. 3 AO 1977 § 163

Kein Verzicht auf Steuerbefreiung bei Vermietung eines Gebäudeteils an Fahrschule mit steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen

Vorsteuerabzug nur für gesetzlich geschuldete Steuer

Leitsatz

1. Vermietet eine Ehefrau ein gemischt genutztes Gebäude teilweise an das Unternehmen ihres Ehemanns, der dort eine Fahrschule betreibt, die sowohl Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch nach § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfreie Umsätze erbringt, kann die Ehefrau insoweit nicht nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG auf die Steuerfreiheit ihrer Vermietungsumsätze verzichten. Die Vorsteuern aus der Errichtung des Gebäudes sind deshalb insoweit nicht abziehbar.

2. Die Regelung des Abschn. 148a Abs. 3 UStR, nach der bei einer geringfügigen Verwendung von bis zu fünf Prozent für die den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze der Verzicht auf die Steuerbefreiung zur Vermeidung von Härten zulässig ist, ist eine Billigkeitsregelung, die den für das Steuerfestsetzungsverfahren zwingenden § 9 Abs. 2 UStG nicht abzuändern vermag.

3. Ein Unternehmer kann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Dies gilt aber nur für eine gesetzlich geschuldete Steuer.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1396 Nr. 17
INF 2005 S. 572 Nr. 15
UStB 2005 S. 335 Nr. 11
CAAAB-56791

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 25.05.2005 - 1 K 1197/02

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