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Anrechnung ausländischer Steuern im Körperschaftsteuerrecht
Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Körperschaften
Nach dem ist der Höchstbetrag zur Anrechnung ausländischer Steuern, die mit der deutschen Körperschaftsteuer vergleichbar sind, gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 i. V. m. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG nach einer Verhältnisrechnung zu ermitteln, welche sich auf die „Summe der Einkünfte”, nicht aber auf das „Einkommen” bezieht. Bei einer Verschmelzung kann die übernehmende Körperschaft als (Gesamt-)Rechtsnachfolgerin sowohl die nicht verbrauchten Verlustabzüge als auch die laufenden Verluste der untergehenden Körperschaft übernehmen.
Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages nach Vorschriften des EStG
Die ausländische Steuer wird auf den Teil der Körperschaftsteuer angerechnet, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Für die Anrechnung ist ein Höchstbetrag zu ermitteln, wobei die ausländischen Einkünfte ins Verhältnis zur Summe der Einkünfte, einschließlich der ausländischen Einkünfte, zu setzen sind. Zwar lässt sich bei Steuerpflichtigen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, eine „Summe der Einkünfte” nicht feststellen. Nach Auffassung des BFH ist der ermittelte Gewinn jedoch ein damit vergleichbarer Betrag.
Das Einkommen kann nicht als Bezugsgröße herangezogen ...