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Sonderausgabenabzug bei Unterhaltszahlungen innerhalb der EU
Versagung des Sonderausgabenabzugs europarechtskonform
Unterhaltszahlungen an die im anderen Mitgliedsstaat lebende Ehefrau bleiben beim Sonderausgabenabzug des deutschen Steuerpflichtigen unberücksichtigt. Diese Antwort gab der - Schempp auf Vorlagefragen des BFH.
Kein Verstoß gegen EU-Recht
Mit Urteil v. entschied der EuGH, dass nationale Vorschriften nicht gegen Artikel 12 EG und Artikel 18 Absatz 1 EG verstoßen, soweit sie dem inländischen Steuerpflichtigen einen Sonderausgabenabzug im Fall von Unterhaltsleistungen an die in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau versagen. Dies gelte nach den Ausführungen des Gerichtshofs auch vor dem Hintergrund, dass der Ehemann zum Sonderausgabenabzug berechtigt gewesen wäre, wenn die Geschiedene noch in Deutschland ansässig wäre.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG können in den Veranlagungszeiträumen 1994 bis 1997 Unterhaltsleistungen von bis zu 27 000 DM (derzeit 13 805 €) im Kalenderjahr steuerlich abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Gemäß § 22 Nr. 1a EStG werden Zahlungen, soweit sie vom Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können, beim Unterhaltsempfänger als steuerbare Einkünfte erfasst (sog. Korrespondenzp...