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Kostenerstattungsanspruch des Bevollmächtigten bei vollstreckbarem Kostengrundtitel
Ist nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe das der Klage stattgebende Finanzgerichtsurteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar ergangen und hat das Finanzamt Revision eingelegt sowie die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Bankbürgschaft beigebracht, hat der Bevollmächtigte des Klägers keinen unmittelbaren und eigenen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 126 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Finanzamt. Ein eigener Anspruch des Prozessbevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 ZPO setzt einen vollstreckbaren Kostengrundtitel voraus.S. 4