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NWB Nr. 29 vom Seite 2455 Fach 2 Seite 8787

Die Besteuerung von Straftätern

Auch illegale Geschäfte unterliegen der Steuerpflicht

Hans-Dieter Rondorf

Da es für die Besteuerung unerheblich ist, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt, gegen sonstige gesetzliche Ge- und Verbote verstößt, sind auch illegal erlangte Umsätze und Einkünfte (z. B. aus Zuhälterei, Hehlerei, Erpressung, Bestechung, Schleusertätigkeit, bestimmten Betrügereien sowie dem Handel mit Diebesgut, Kriegswaffen, Rauschgift, Raubkopien, gefälschten Markenartikeln, Kinderpornographie, verbotenen rechtsextremistischen Schriften, Schmuggelwaren) zu besteuern. Die Finanzämter sind von Amts wegen grundsätzlich verpflichtet, solche Umsätze und Einkünfte zu ermitteln und Steuerfestsetzungen vorzunehmen. Die Festsetzung von Steuern kann allerdings unterbleiben, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Steuerbetrag stehen. Unter welchen Voraussetzungen illegal erzielte Umsätze und Einkünfte der Besteuerung unterliegen, erläutert der folgende Beitrag.

I. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Obwohl Straftäter in den meisten Fällen durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) vor Strafverfolgung geschützt sind, erklären sie illegal erzielte Umsätze und Einkü...

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