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Lohnsteuer | Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Die OFD Düsseldorf weist in ihrer Verfügung v. - S 2343 A - St 22 NWB PAAAB-56444 daraufhin, dass Zuschläge, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlt, regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen sind. Daraus folgt, dass für diese Zuschläge die Steuerfreiheit nach § 3b EStG grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Arbeitslohn kann ausnahmsweise dann vorliegen, wenn im Einzelfall entsprechende Vereinbarungen über die Zahlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen nicht nur mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Arbeitnehmern abgeschlossen wurden. Eine solche Gestaltung weist im Rahmen des betriebsinternen Fremdvergleichs darauf hin, dass die Vereinbarung speziell in dem betreffenden Unte...BStBl 2005 II S. 307