Oberfinanzdirektion Münster

Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG) durch das StEntlG 1999/2000/2002

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 39/2002 vom (aktualisierte Version)

Bezug:

Das entschieden, dass die Rückbeziehung der Beteiligungsgrenze von 10 v.H. auf Zeitpunkte vor dem nach R 140 Abs. 2 Satz 3 EStR 2000 eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung darstellt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII R 25/02 beim BFH anhängig.

Im Hinblick darauf können nunmehr anhängige Rechtsbehelfsverfahren generell gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen, und zwar auch in den Fällen, in denen die Veräußerung erst nach dem Bundestagsbeschluss über das StEntlG 1999/2000/2002 am erfolgte. Die o.a. Information ist insoweit überholt.

Mit Urteilen vom (Az. VIII R 25/02 und VIII R 92/03) hat der BFH entschieden, dass

  • das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung „innerhalb der letzten fünf Jahre” i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nicht für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG zu bestimmen ist, sondern richtet sich nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze

  • die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher 25 % auf 10 % in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und die damit verbundene Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven ist jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die Veräußerung erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am vorgenommen worden ist

  • bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 Abs. 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 als Anschaffungskosten die historischen Anschaffungskosten und nicht der gemeine Wert der Anteile am anzusetzen sind.

Die Urteile sollen im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.

Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die o.g. Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhend gestellt worden sind, können wieder aufgenommen und entsprechend der Urteile entschieden werden.

Oberfinanzdirektion Münster v.

Fundstelle(n):
YAAAB-56574