Der Betrieb eines Pferderennstalls ist kein ähnlicher Zweck i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG.
Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ist jedenfalls dann einschränkend auszulegen, wenn weder die Repräsentation
noch die Freizeitgestaltung des Stpfl. bei Ausübung der Betätigung im Vordergrund stehen. Ist ein Betrieb ausschließlich auf
die Zucht von Rennpferden etc. und deshalb gerade nicht auf einen neben dem Betriebsgegenstand liegenden repräsentativen privaten
Zweck ausgerichtet, fallen die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ausschließlich für Zwecke an, die gerade dem Ziel
der unternehmerischen Betätigung entsprechen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1809 Nr. 22 UStB 2006 S. 9 Nr. 1 GAAAB-56434
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.04.2005 - 5 K 642/00
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