Keine Nutzung eines Gebäudes „zu Wohnzwecken” bei Unterbringung von chronisch psychisch Kranken durch die Arbeiterwohlfahrt
Investitionszulage
Leitsatz
Ein Gebäude, in dem chronisch psychisch Kranken durch die Arbeiterwohlfahrt keine abgeschlossenen Wohnungen, sondern nur Einzelzimmer
mit einem Nutzungsrecht an gemeinschaftlichen Einrichtungen (Bad, Küche, WC) zur Verfügung gestellt werden, damit diese sich
auf ein Leben in einer eigenen Wohnung vorbereiten können, dient nicht „Wohnzwecken” im Sinne von § 3 Abs. 1 InvZulG 1999
und ist daher nicht investitionszulagebegünstigt.
Das gilt jedenfalls dann, wenn die kranken Menschen nicht die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft über ihre Wohnungen
ausüben können, z.B. weil sie auf die Auswahl der Mitbewohner keinen Einfluss nehmen können und das Betreuungspersonal jederzeit
ein Zutrittsrecht zu den Räumen hat.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1375 Nr. 17 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2006 S. 2175 MAAAB-56419
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 07.04.2005 - 5 K 1601/03
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