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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 5 K 1601/03 EFG 2005 S. 1375 Nr. 17

Gesetze: InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Nr. 3

Keine Nutzung eines Gebäudes „zu Wohnzwecken” bei Unterbringung von chronisch psychisch Kranken durch die Arbeiterwohlfahrt

Investitionszulage

Leitsatz

Ein Gebäude, in dem chronisch psychisch Kranken durch die Arbeiterwohlfahrt keine abgeschlossenen Wohnungen, sondern nur Einzelzimmer mit einem Nutzungsrecht an gemeinschaftlichen Einrichtungen (Bad, Küche, WC) zur Verfügung gestellt werden, damit diese sich auf ein Leben in einer eigenen Wohnung vorbereiten können, dient nicht „Wohnzwecken” im Sinne von § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 und ist daher nicht investitionszulagebegünstigt.

Das gilt jedenfalls dann, wenn die kranken Menschen nicht die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft über ihre Wohnungen ausüben können, z.B. weil sie auf die Auswahl der Mitbewohner keinen Einfluss nehmen können und das Betreuungspersonal jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Räumen hat.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1375 Nr. 17
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2006 S. 2175
MAAAB-56419

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 07.04.2005 - 5 K 1601/03

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