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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 16 K 20150/03 EFG 2005 S. 1670 Nr. 21

Gesetze: EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1aEStG Abs. 2 Nr. 1 EStG § 3b

Keine Kürzung des beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Insolvenzgeldes um Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge

Leitsatz

  1. Das in die Berechnung des Progressionsvorbehalts einzubeziehende Insolvenzgeld ist nicht um die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge zu kürzen.

  2. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann die Summe der Lohnersatzleistungen allein um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gekürzt werden, sofern jener nicht bereits bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Berücksichtigung gefunden hat; in diesem Falle ist die Summe der Lohnersatzleistungen ungekürzt in Ansatz zu bringen.

  3. Weitere Minderungen der anzusetzenden Lohnersatzleistungen sieht das Gesetz nicht vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1007 Nr. 17
EFG 2005 S. 1670 Nr. 21
YAAAB-56415

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 17.05.2005 - 16 K 20150/03

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