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Art. 15 Abs. 3 und Abs. 4 DBA-Schweiz – quo vadis? –
Anmerkungen zum Vorgehen der Finanzverwaltung
Ist eine Person in Deutschland ansässig (vgl. BStBl II 1999, S. 207; DB 2000, S. 354; Art. 4 DBA-Schweiz) und übt in der Schweiz eine unselbständige Arbeit aus, werden die Einnahmen aus dieser Beschäftigung im Ansässigkeitsstaat der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen (Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz). In der Schweiz wird eine Grenzgänger-Abgabe von 4,5 v. H. der Bruttobezüge erhoben und in Deutschland – als Vorauszahlung – auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet.
Kehrt dieser Grenzgänger aber an mehr als 60 Arbeitstagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen deutschen Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz); das Tätigkeitsprinzip tritt nun wieder vor das Ansässigkeitsprinzip (Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz).
In Abhängigkeit davon, wo die Tätigkeit des Arbeitnehmers stattfindet, erfolgt nun eine anteilige Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Quellenstaat. Findet die Dienstreise in der Schweiz statt, steht dieser das Besteuerungsrecht zu, anderenfalls wird die Person in Deutschland zur Besteuerung herangezogen.
Für Personen, die keine Grenzgänger sind und die ihre unselbständige Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeugs im (inter)nationalen Verkehr (oder der Binne...