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Fahrten eines Sehbehinderten zur Arbeitsstätte
Behinderte, die in ihrem Gehvermögen oder in ihrer Orientierungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, können anstelle der Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Satz 3 S. 8 Nr. 4 EStG die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zu einem vermieteten Objekt und damit auch die Kosten für Leerfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG geltend machen. Nur derjenige ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, der infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.