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Unbenannte Zuwendungen als unentgeltliche Zuwendungen
Bei der Frage der Entgeltlichkeit einer Zuwendung ist die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und einer Gegenleistung des Empfängers maßgebend. Es muss mithin auf Grund oder wegen der Verfügung des Schuldners ein objektiver Gegenwert als Gegenleistung in dessen Vermögen gelangt sein. Sog. unbenannte Zuwendungen – ehebedingte und ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten – werden im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht als unentgeltliche Zuwendung behandelt.