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Tätigkeit eines Betriebs gewerblicher Art für Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft
Führt ein Wasserversorgungsunternehmen für die an ihm beteiligten Kommunen das Inkasso der Abwassergebühren anhand des Frischwasserverbrauchs durch, beruht eine unter den Vollkosten der Hebedatenüberlassung liegende Kostenerstattung bereits dem Grunde nach nicht auf gesellschaftsrechtlicher Veranlassung, wenn deren Höhe sich an dem für die Kommunen nach dem für sie geltenden Gebührenrecht umlagefähigen Entgelt orientiert, das den Abwassereinleitern in Rechnung gestellt werden kann. Unabhängig davon fehlt es auch an einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Höhe nach, wenn die Bandbreite üblicher Entgelte nicht unterschritten wird.