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Licht im ertragsteuerlichen „Handy-Dschungel”
Mit Schreiben v. - IV B 2 - S 2134 - 17/05 NWB AAAAB-55908 hat das BMF zur „ertragsteuerlichen Behandlung der im Zusammenhang mit dem Abschluss eines längerfristigen Mobilfunkdienstleistungsvertrags oder eines Prepaid-Vertrags gewährten Vergünstigungen” Stellung genommen. Hintergrund ist die aus der Preisgestaltung der Netzbetreiber resultierende Vermengung aktivierungspflichtiger mit sofort abzugsfähigen Aufwendungen. Für Bezieher von Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) gilt Folgendes:
Der Netzbetreiber hat den Aufwand aus der verbilligten Überlassung des Handy aktiv abzugrenzen und über den Zeitraum, in dem die Gebühren zufließen, zeitanteilig aufzulösen.
Monatliche Vergünstigungen (z. B. Erlass der Grundgebühren, Zuteilung von Gesprächseinheiten) sind nicht abzugrenzen, sondern sofort als Aufwand zu erfassen.
Einmalige Vergünstigungen (z. B. Einräumung eines Gesprächsguthabens zum Vertragsbeginn) sind aktiv abzugrenzen. Die Abgrenzung ist über die Laufzeit des Vertrags aufzulösen.
Eine Vertragsabschlussprovision des Netzbetreibers an einen Provider ist beim Netzbetreiber sofort abziehbarer Aufwand und beim Provider nicht abzugrenzender Ertrag. Für eine vereinbarte Rückerstattungsverpflichtung hat der Provider ei...