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BBV 7/2005 S. 8

Tatsächliche Verständigung bei der Schenkungsteuer

Einigen sich im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung das Finanzamt und die Beschenkte nach dem Tod des Schenkers rückwirkend darauf, dass ein Schweizer Bankkonto für sie errichtet worden war, so ist dies nach dem kein Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der Erben des Schenkers, weil diese tatsächliche Verständigung nur die Beteiligten bindet.

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