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Wirtschaftliche Einheit und Gesamthandseigentum
Eine aufgrund einheitlicher Planung errichtete geschlossene Wohnanlage, bei der sich getrennte Gebäude um einen Innenhof gruppieren, kann aufgrund Gesamtbetrachtung der für einen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang des Gebäudekomplexes sprechenden Anhaltspunkte als eine mehrere Grundstücke umfassende wirtschaftliche Einheit behandelt werden, für die im Falle der Aufteilung des hieran bestehenden Gesamthandseigentums Steuerbefreiung zu gewähren ist.S. 10