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Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögensgegenstände
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat zur Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögensgegenstände Stellung genommen. Gegenstand der Zuwendung ist der Herausgabeanspruch des Treugebers. Maßgebend ist die Zivilrechtslage und nicht die Zurechnung des Treuguts nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise. Der Herausgabeanspruch ist als Sachleistungsanspruch aus dem Treuhandvertrag mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Eine Bewertung mit dem Steuerwert des Gegenstandes, auf den sich der Anspruch richtet, kommt nicht in Betracht. Bei der Übertragung von Ansprüchen aus dem Treuhandverhältnis, bei dem als Treugut in §§ 13a, 19a ErbStG aufgeführtes Vermögen gehalten wird, können die Steuerentlastungen dieser Vorschriften nicht gewährt werden. Der Erlass ist bei vor dem begründeten Treuhandverhält...