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Navigationsgeräte erhöhen den Listenpreis des Firmenwagens
Nach BFH kein eigenständiges Wirtschaftsgut
Höchstrichterlich entschieden. Privatfahrten mit dem Firmenwagen werden in vielen Fällen teurer: Der entschieden, dass die Kosten für Navigationsgeräte im Firmenwagen den Listenpreis erhöhen. Sie sind kein Telekommunikationsgerät und werden bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Fahrzeugs einbezogen.
Ermittlung des geldwerten Vorteils
Nutzen Arbeitnehmer den Firmenwagen auch privat, müssen sie einen bestimmten Prozentsatz vom Listenpreis (sog. 1-v.H.-Regelung) des Fahrzeugs als geldwerten Vorteil versteuern. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für die Ermittlung des geldwerten Vorteils § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend. Danach sind die Einnahmen aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzuset- S. 2zen. Als Sonderausstattungen schlagen etwa kostspielige CD-Anlagen, Alu-Felgen, Diebstahlsicherungen oder Schonbezüge zu Buche. Nur Autotelefon und Freisprecheinrichtung bleiben steuerfrei. Bislang strittig: Inwieweit die Kosten eines N...