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Einkommensteuer; | Ermittlung des Werts für die aus dem Pauschalwert für den Grund und Boden abgespaltene Milchreferenzmenge (§§ 14, 16, 55 EStG)
Der Buchwert der Milchreferenzmenge ist aus dem zum festgestellten Wert des Grund und Bodens abzuleiten. Der Pauschalwert ist dazu im Verhältnis der am Tag der Ausfertigung der MGV () für die Milchreferenzmenge einerseits und den nackten Grund und Boden andererseits erzielbaren örtlichen Marktpreise aufzuteilen (). § 55 EStG regelt nicht den Fall, dass der Wert des Grund und Bodens nachträglich durch Einführung der Milchreferenzmenge gemindert worden ist. Daran hat sich auch nichts durch die Ergänzung von § 55 Abs. 1 EStG um den Satz 2 (durch das StEntlG 1999/2000/2002) geändert, wonach zum Grund und Boden i. S. des Satzes 1 nicht die mit ihm im Zusammenhang stehenden WG und Nutzungsbefugnisse gehören.