Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebsverfassung | Mitgliederwerbung von Gewerkschaften
Die gewerkschaftliche Mitgliederwerbung ist durch die in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Betätigungsfreiheit der Koalitionen geschützt. Dies gilt auch im Verhältnis konkurrierender Gewerkschaften. Eine gewerkschaftliche Mitgliederwerbung ist allerdings unzulässig, wenn sie mit unlauteren Mitteln erfolgt oder auf die Existenzvernichtung einer anderen Gewerkschaft gerichtet ist. Diese Grenzen werden nicht dadurch überschritten, dass eine Gewerkschaft mit befristeten Sonderkonditionen (monatlicher Mitgliedsbeitrag von 1 € für das erste Jahr für Neumitglieder) um Neumitglieder wirbt ().