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Feststellungsverfahren bei Baudenkmalen
Besteuerungsgrundlagen beim Kauf vom Bauträger
Häufig werden größere denkmalgeschützte Objekte von Bauträgern erworben und von diesen in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt, an verschiedene Erwerber veräußert und anschließend saniert. In diesen Fällen werden die Besteuerungsgrundlagen einheitlich und gesondert festgestellt. Erklärungspflichtig ist der Bauträger.
I. Förderung von Baudenkmalen nach § 7i/§ 10f EStG
Bei Baudenkmalen können anstelle der üblichen linearen oder degressiven AfA in den ersten acht Jahren jeweils bis zu 9 v. H. und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 v. H. der Kosten für die begünstigten Baumaßnahmen abgesetzt werden (§ 7i EStG). Dies gilt sowohl im Herstellungsfall als auch bei Anschaffung des (sanierten) Objekts.
Wird das Denkmal zu eigenen Wohnzwecken genutzt, können diese Aufwendungen nach § 10f Abs. 1 EStG über einen Zeitraum von zehn Jahren mit 9 v. H. jährlich wie Sonderausgaben abgezogen werden.
Begünstigt sind Baumaßnahmen, wenn sie nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Die Arbeiten müssen vor Beginn mit der nach Landesrecht zuständigen Denkmalbehörde abgestimmt werden. Nach Abschluss der Arbeiten erteilt die Denkmalbehörde eine Besc...