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Neue Pfändungsfreigrenzen zum 1. 7. 2005
Zum erfolgt die turnusmäßige Anpassung der Pfändungsfreigrenzen. Im Schnitt werden die Werte um 5,93 % angehoben. Die neuen Werte sind bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ab diesem Zeitpunkt automatisch zu berücksichtigen. Übersteigt das Arbeitsentgelt den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrags zu einem bestimmten Teil pfändbar. Welche Beträge im konkreten Fall pfändbar sind, ergibt sich aus den entsprechenden Tabellen, die der Gesetzgeber zusammen mit der Bekanntmachung der neuen Pfändungsfreibeträge veröffentlicht hat (vgl. dazu BGBl 2005 I S. 493). Pfändbare Beträge ergeben sich aufgrund der neuen Werte immer dann, wenn folgende Nettoeinkünfte überschritten werden:
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Unterhaltspflicht
gegenüber | Unpfändbar | |
ab | bis | |
0
Personen | 989,99 € | 939,99 € |
1 Person | 1 359,99 € | 1 289,99 € |
2 Personen | 1 569,99 € | 1 479,99 € |
3 Personen | 1 769,99 € | 1 679,99 € |
4 Personen | 1 979,99 € | 1 869,99 € |
5 und mehr Personen | 2 189,99 € | 2 069,99 € |