BFH Beschluss v. - VII E 1/05

Erinnerung im Stadium der Beitreibung der beim BFH angesetzten Gerichtskosten

Gesetze: JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Mit hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) gegen den mit dem das FG die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten des FG in dem Verfahren…zurückgewiesen hatte, als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom hat die Kostenstelle des BFH, ausgehend von einem Streitwert von 232 DM, eine Gebühr in Höhe von 25,50 Euro festgesetzt.

Gegen diese Kostenrechnung hat der Erinnerungsführer im Stadium der Beitreibung der Kosten durch die Justizbeitreibungsstelle des Bundespatentgerichts (Erinnerungsgegner) Zwangsvollstreckungsgegenklage beim Amtsgericht (AG) erhoben. Das AG hat die Sache mit Verfügung vom an das FG abgegeben; das FG wiederum hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom wegen instanzieller Unzuständigkeit an den BFH verwiesen.

1. Die vom Erinnerungsführer erhobene Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung der Kostenrechnung des BFH ist, wie das FG zutreffend erkannt hat, als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Justizbeitreibungsordnung —JBeitrO—), über die der BFH als das Gericht entscheidet, dessen Kostenfestsetzung angegriffen wird.

2. Die Erinnerung ist unbegründet. Der Erinnerungsführer hat keine durchschlagenden Gründe vorgetragen, die „den beizutreibenden Anspruch selbst” (vgl. § 8 Abs. 1 JBeitrO) betreffen (vgl. dazu , BFH/NV 2003, 811).

a) Nicht gehört werden kann der Erinnerungsführer in diesem Verfahren mit Einwendungen, welche die Kostenfestsetzung im Ausgangsverfahren beim FG betreffen (Klageschrift Nr. 1 und 2), weil diese Kosten nicht beim BFH angesetzt worden sind.

b) Soweit der Erinnerungsführer Falscheinschätzungen durch das FG, das seine Erinnerung bzw. Gegenvorstellung gegen die Kostenfestsetzung durch das FG zu Unrecht als Beschwerde angesehen und dem BFH zur Entscheidung vorgelegt habe, sowie nachfolgend durch den BFH rügt, weil dieser die Auffassung des FG geteilt habe (Klageschrift Nr. 3 bis 7), bringt er vor, es werde aus einer offensichtlich unrichtigen Entscheidung vollstreckt. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unterfällt zwar dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 JBeitrO (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 811), greift aber im Streitfall schon deshalb nicht durch, weil der Erinnerungsführer gegen die ablehnende Entscheidung des FG über seine Erinnerung mit Schreiben vom ausdrücklich „Beschwerde/Erinnerung” eingelegt hat. Da das FG über die Erinnerung bereits entschieden hatte, war es nur vernünftig, dieses Rechtsmittel als „Beschwerde” i.S. der Finanzgerichtsordnung aufzufassen.

c) Im Übrigen entspricht die zu vollstreckende Kostenforderung dem Ansatz und auch der Höhe nach dem Gesetz (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des GerichtskostengesetzesGKG— i.d.F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom , BGBl I, 1325, i.V.m. der Gebührentabelle in der Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG). Anzusetzen war hiernach bei einem Streitwert bis 600 DM eine Gebühr in Höhe von 50 DM = 25,50 Euro.

3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1597 Nr. 9
SAAAB-55646