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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 5 K 805/03 EFG 2005 S. 1297 Nr. 16

Gesetze: InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Nr. 3

Keine Nutzung eines Gebäudes „zu Wohnzwecken” bei vorübergehender Unterbringung von obdachlosen Suchtkranken

Investitionszulage 2000

Leitsatz

Ein Gebäude, in dem obdachlosen Suchtkranken nach einer Alkoholentwöhnungsbehandlung keine abgeschlossenen Wohnungen, sondern nur unmöblierte Einzelzimmer für die Dauer von höchstens 12 Monaten zur Verfügung gestellt werden, um sie innerhalb dieses Jahres auf ein selbständiges Wohnen vorzubereiten, dient nicht „Wohnzwecken” im Sinne von § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 und ist daher nicht investitionszulagebegünstigt.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1297 Nr. 16
KAAAB-55546

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 17.03.2005 - 5 K 805/03

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