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Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgut in der Getränkeindustrie
In der Getränkeindustrie verwendetes Individual- oder Einheitsleergut ist bilanzsteuerrechtliches Anlagevermögen (Betriebs- und Geschäftsausstattung). Bei sog. Mehrrücknahmen, d. h. Rücknahmen, die über die ursprünglich ausgelieferte Menge hinausgehen, liegen nach dem Anschaffungen vor, soweit ein Eigentumsübergang stattfindet. Dies sei nicht der Fall, wenn die Mehrrücknahmen in Pfandkonten ausgewiesen werden. Vereinnahmte Pfandgelder seien Betriebseinnahmen. Für die Verpflichtung, Pfandgelder zurückzuzahlen, ist eine Rückstellung zu bilden, deren Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalls richte. Das BMF-Schreiben ist im Volltext in der StuB 13/2005 S. 589 abgedruckt und kann auch beim NWB Volltext-Service unter der Telefonnummer 0...