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Kindergeldanspruch bei vorrangigem Unterhaltsanspruch des Kinds
Als Reaktion auf das hat das BfF die DA-FamEStG geändert. Die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Unterhaltspflicht eines Kindergeldberechtigten hinter der Unterhaltspflicht anderer Personen für das Kind zurücktritt, insbesondere bei Kindern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Kindern sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1615 Buchst. l BGB gegen den Vater ihres Kindes haben; § 1615 Buchst. l Abs. 4 BGB ist zu beachten.