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Keine atypisch stille Gesellschaft bei fehlendem Mitunternehmerrisiko
Im Rahmen einer stillen Gesellschaft liegt kein Mitunternehmerrisiko des Geschäftsinhabers und damit auch keine atypisch stille Gesellschaft vor, wenn sich die Verteilung des Gewinns bzw. Verlusts sowie der stillen Reserven nach dem Verhältnis der Kapitalkonten richtet, der Geschäftsinhaber aber über Jahre hinweg nur über ein Kapitalkonto von Null verfügt und er deswegen – von einer jährlichen Vorabvergütung für seine Geschäftsführungstätigkeit abgesehen – nicht an Gewinn, Verlust und stillen Reserven des Unternehmens beteiligt ist.