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Nicht abziehbare Vorsteuer in 1999 keine Betriebsausgabe
Die hälftige Umsatzsteuer auf den Erwerb eines Pkw, die im Jahr 1999 nicht als Vorsteuer abgezogen wurde, obwohl unter Berufung auf Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG der volle Vorsteuerabzug hätte geltend gemacht werden können, gehört zu den Anschaffungskosten des Pkw. Sie kann nicht sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die Ausnahmeregelungen des § 9b Abs. 1 Satz 2 EStG in der bis zu seiner Aufhebung durch das StÄndG 2001 geltenden Fassung greifen nicht ein.