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Mehrrücknahmen in der Getränkeindustrie
Die bilanzsteuerrechtliche Behandlung des Leerguts (Ziffer 1. b. des BStBl 1995 I S. 363) wird wie folgt geändert: Nimmt der Abfüller von einem Abnehmer sog. Einheitsleergut, das den Umfang des ursprünglich an diesen ausgelieferten Vollguts übersteigt, zurück (Mehrrücknahmen), so handelt es sich in Höhe der Mehrrücknahmen um eine Anschaffung, soweit ein Eigentumsübergang stattfindet. Dies ist nicht der Fall, wenn die Mehrrücknahmen weiterhin in den Pfandkonten ausgewiesen werden. Als Anschaffungskosten sind die dem Abnehmer aus-S. 5gezahlten (Pfand-)Beträge anzusehen. Die Flaschen und Kästen sind insoweit ebenfalls dem Anlagevermögen des Abfüllers zuzuordnen.